Die Ausgewogenheit der Besetzung der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz. Ein Beitrag zu Prinzip Nr. 10 der Washingtoner Prinzipien von 1998.

Vortrag auf der Jahrestagung des Arbeitskreises für Provenienzforschung e.V., 12. November 2018

Abstract

Das Washingtoner Prinzip Nr. 10 verlangt, dass Gremien, die zu Eigentumsfragen betreffend NS-Raubkunst Stellung nehmen, „ausgewogen“ zusammengesetzt sein sollen. Kahmann meint, das Prinzip impliziere auch die Forderung nach einer zweckmäßigen Zusammensetzung. Die Forderungen nach Ausgewogenheit und Zweckmäßigkeit, die einander beschränkten, müssten also stets zusammengelesen werden. Er kommt zu dem Schluss, dass die deutsche Beratenden Kommission im Wesentlichen ausgewogen und zweckmäßig zusammengesetzt sei.

Allerdings hält er es nicht für ausgewogen, dass fast alle Mitglieder im öffentlichen Dienst des Täterstaats tätig waren oder sind. Die Ergänzung des Gremiums durch ausländische Akademiker (m/w) oder Rechtsanwälte, die sich nicht mit Kunstrestitution befassten, oder von „Otto-Normalbürgern“ könne hier die teilweise unvermeidlichen Interessen- und Loyalitätskonflikte abmildern. Unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit fordert Kahmann eine Altersgrenze für die Mitglieder der Kommission. Bei der Regelanwendung komme es, anders als bei der Regelsetzung, mehr auf Professionalität als auf Weisheit an.

Dringender als die Veränderung der Zusammensetzung der Kommission sei jedoch die Schaffung zweckmäßiger Rahmenbedingungen. An erster Stelle stehe die Bekräftigung klarer Regeln durch ausgewogene Gremien, nämlich durch Bundestag und Bundesrat. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Kommission bräuchten auch ein vom DZK oder von Museen unabhängiges wissenschaftliches Sekretariat. Das Sekretariat solle mit hauptamtlichen und langfristig tätigen Kräften Fakten ermitteln und die Anwendung der Regeln darauf schriftlich vorbereiten.

Wichtiger als die Verbesserung der Ausgewogenheit ihrer Zusammensetzung sei auch, dass die Kommission nicht mehr wie jetzt erst dann tätig werde, wenn beide Seiten damit einverstanden seien. Der Zweck der Kommission, zu Eigentumsfragen Stellung zu nehmen, werde verfehlt, wenn eine Seite die Stellungnahme einfach durch eine Weigerung verhindern könne.